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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die Leistungen der SalzachSonne GmbH. erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Angebote

2.1 Die Angebote der SalzachSonne GmbH. sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten.

2.2 Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Umfang der Leistungen

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der SalzachSonne GmbH.

3.2 Die SalzachSonne GmbH. ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.3 Die SalzachSonne GmbH. ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht berücksichtigt wurden und erst bei der eigentlichen Montage der Photovoltaik Anlage augenscheinlich fällig werden, nach Rücksprache mit dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren und eines Leerplatzes zur Einspeisung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Es sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.

4.3 Das Entgelt für die Photovoltaik Module ist spätestens bei Versandbereitschaft der SalzachSonne GmbH. ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die SalzachSonne GmbH. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann die SalzachSonne GmbH. einen höheren Verzugsschaden nachweisen, kann dieser geltend gemacht werden.

4.4 Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.5 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

4.6 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der SalzachSonneGmbH. gefährden, kann die SalzachSonne GmbH. die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die SalzachSonne GmbH. zum Rücktritt vom Vertrag zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag aber das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.2 Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der Dachkonstruktion zur Befestigung der Photovoltaik Anlage.

5.3. Der Kunde gestattet der SalzachSonne GmbH. und den von der SalzachSonne GmbH. beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflicht, so ist die SalzachSonne GmbH. berechtig, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik Anlage auf den Kunden über.

6. Lieferfristen Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängert sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die SalzachSonne GmbH. die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der SalzachSonne GmbH. ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.-, die es der SalzachSonne GmbH. nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die SalzachSonne GmbH. auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der SalzachSonne GmbH. beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3 Die SalzachSonne GmbH. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von der SalzachSonne GmbH. zu vertretenden, vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6.4 Bei reiner Materiallieferung an Wiederverkäufern ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der SalzachSonne GmbH. bzw. der von der SalzachSonneGmbH. beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der SalzachSonne GmbH. gewählt. Eine Versicherung wird von der SalzachSonne GmbH. nur auf Wünsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die SalzachSonne GmbH. die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der SalzachSonne GmbH. nicht übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die SalzachSonne GmbH. das Eigentum an den Komponenten vor.

7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SalzachSonne GmbH. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die MontageBedingt waren oder auf Wunsch des Kunden folgt sind, trägt der Kunde selbst.

7.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Kundeverpflichtet, die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

7.4 Wird die von der SalzachSonne GmbH. gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der SalzachSonne GmbH. das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die SalzachSonne GmbH. mit ihm darüber einig, dass er der SalzachSonne GmbH. das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung übertragt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsunerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die SalzachSonne GmbH. ab. Die SalzachSonne GmbH. ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der SalzachSonne GmbH. abgetretenen Forderungen für Rechnung von der SalzachSonne GmbH. im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wennder Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der SalzachSonne GmbH. hinweisen und die SalzachSonne GmbH. unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SalzachSonne GmbH. die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8. Abnahme

8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nachbetriebsfertiger Anlage.

8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von derSalzachSonne GmbH. gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die SalzachSonne GmbH. kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der SalzachSonne GmbH. beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

8.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

9. Gewährleistung

9.1 Für die gelieferte bzw. montierte Unterkonstruktion wird für die Dauer von 10 Jahren volle Gewährleistung übernommen.

9.2. Die Hersteller der Photovoltaik Module und der Wechselrichter gewähren eine Garantie gemäß der jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die SalzachSonne GmbH. erbringen, wird die SalzachSonne GmbH. daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.

9.3. Für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Anlage an Dacheindeckungen übernimmt die SalzachSonne GmbH. keinerlei Verantwortung.

9.4 Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die SalzachSonne GmbH. keine Gewähr.

9.5 Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Welleternitdächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt.

9.6 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

9.7 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die SalzachSonne GmbH. zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

9.8 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.9 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und Instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

9.10 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der SalzachSonne GmbH. nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

10. Vertragsrücktritt

Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.

10.1 Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.

10.2 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monaten gegenüber dem vereinbarten Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.

10.3 Soweit die SalzachSonne GmbH. vom Vertrag zurücktritt hat die SalzachSonne GmbH. dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.2 resultieren, ausgeschlossen.

11. Schadensersatzansprüche

11.1 Schadensersatzartsprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die SalzachSonne GmbH. den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

11.2 Schadensersatzansprüche sind für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Photovoltaik Anlage an Dachbedeckungen, verursacht durch die SalzachSonne GmbH, ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3 Soweit eine Haftung der SalzachSonne GmbH. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der SalzachSonne GmbH., Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die SalzachSonne GmbH. berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.

12. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die SalzachSonne GmbH. die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf. 13. Produktspezifische Bedingungen Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde verpflichtet ist. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik Anlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die SalzachSonne GmbH. kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

14. Schlussbedingungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oderrechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

14.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

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